Disziplinarverfahren
Disziplinarverfahren bei Verstößen und Einspruch
Durch die Unterzeichnung des Ethikkodex ist der Züchter verpflichtet, gegenüber den Organisationen, seinem Zuchtprogramm (einschließlich dieser Zuchtregeln und Registrierungsbestimmungen), seinen Kollegen sowie seinen Welpenkäufern mit Integrität zu handeln.
10.1 Verstoß gegen die Zucht- und Registrierungsordnung oder den Ethikkodex
10.1a Wenn der Züchter gegen den Ethikkodex und/oder die Zuchtregeln und Registrierungsbestimmungen von ALFA Europe verstößt, kann der Verstoß auf der ALFA-Europe-Website veröffentlicht werden. Abhängig von der Schwere des Vergehens könnte dem Züchter künftig die Registrierung von Zuchthunden und Würfen untersagt werden.
10.1b Disziplinarmaßnahmen können in drei Kategorien unterteilt werden:
Bitte um Korrektur:
Wenn ein Züchter einen Verwaltungsfehler in Bezug auf die Registrierungsbestimmungen macht, wird der Züchter per Post aufgefordert, den Fehler zu korrigieren. Solche Fehler/Wünsche werden nicht veröffentlicht.
Warnungen:
Wenn der Züchter gegen den Ethikkodex und/oder diese Zuchtregeln und Registrierungsbestimmungen verstößt, erhält der Züchter per E-Mail eine offizielle Warnung des Vorstands. Dies wird nicht veröffentlicht.
Sperren/Ausschlüsse:
Wenn der Züchter schwerwiegender und/oder wiederholt gegen den Ethikkodex und/oder diese Zuchtregeln verstößt, kann der Züchter suspendiert oder sogar ausgeschlossen werden.
Der Verstoß wird im Vorstand besprochen und es werden entsprechende Disziplinarmaßnahmen ergriffen. Der Züchter erhält diese Entscheidung per E-Mail und per Einschreiben.
Hinweis: Bevor eine Suspendierung oder ein Ausschluss veröffentlicht wird, hat der Züchter das Recht, seinen Fall von einem unabhängigen Ausschuss prüfen zu lassen (siehe Art. 10.2).
10.1c Macht der Züchter nicht innerhalb von 14 Tagen von seinem Recht Gebrauch, seinen Fall von einem unabhängigen Gremium prüfen zu lassen, wird die Disziplinarmaßnahme veröffentlicht (siehe Art. 10.3b).
10.2 Einspruch bei einem unabhängigen Ausschuss einlegen
10.2a Der Züchter hat die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung durch den Vorstand von ALFA-Europe Berufung einzulegen.
10.2c Beide Parteien werden gebeten, eine gleiche Anzahl von Mitgliedern für diesen Ausschuss zu ernennen. Jede Partei kann maximal zwei Mitglieder ernennen, die über Erfahrung in der jeweiligen Angelegenheit verfügen. Dieser Ausschuss muss ein zusätzliches Mitglied ernennen, auf das sich beide Parteien einigen können.
Hinweis: Vorstandsmitglieder von ALFA-Europe können nicht ernannt werden, wenn eine der Konfliktparteien ALFA-Europe oder eines ihrer Vorstandsmitglieder ist.
10.3 Einspruchsverfahren
10.3a Der Züchter muss innerhalb einer Woche, nachdem er per Einschreiben über die Entscheidung (oder Beschwerde) des Vorstands von ALFA-Europe informiert wurde, Berufung einlegen. Der Einspruch ist einzureichen bei info.alfa.europe@gmail.com
10.3b Während der Berufung wird die Veröffentlichung der ursprünglichen Entscheidung des Vorstands, den Verstoß des Züchters auf der Website zu veröffentlichen, zurückgestellt.
10.3c Dem schriftlichen Einspruch müssen sämtliche Unterlagen zur Begründung des Einspruchs beigefügt sein. Beide Parteien sind dafür verantwortlich, alle relevanten Dokumente den Mitgliedern des unabhängigen Ausschusses sowie ALFA-Europe rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
10.3d Der unabhängige Ausschuss einschließlich des zusätzlichen Mitglieds muss innerhalb von 60 Tagen nach Einlegung der Berufung ernannt werden. Die Unterlagen müssen am Tag der Einsetzung des Ausschusses vorliegen. Wenn die Partei, die Berufung einlegen möchte, kein Mitglied für diesen Ausschuss ernennt oder die entsprechenden Unterlagen nicht innerhalb von 28 Tagen vorlegt, wird die Berufung zurückgezogen.
10.3e Die Mitglieder des Unabhängigen Ausschusses wählen einen Vorsitzenden und einen Sekretär. Die Art und Weise, wie das unabhängige Komitee mit der Berufung umgeht, liegt in ihrem eigenen Ermessen.
10.3f Das Unabhängige Komitee ist berechtigt, von den Beschwerdeführern zusätzliche Informationen zu verlangen (ALFA-Europe erhält stets eine Kopie der zusätzlichen Informationen).
10.3g Nach Prüfung des Falles erhalten die Konfliktparteien spätestens drei Monate nach Aufnahme der Arbeit des Ausschusses schriftlich das vom Unabhängigen Ausschuss dargelegte Ergebnis.
10.3h Das Ergebnis des unabhängigen Ausschusses basiert auf der Mehrheit der Stimmen und ist endgültig. Die Parteien erhalten das vom Unabhängigen Ausschuss erläuterte Ergebnis schriftlich. Der Vorstand von ALFA-Europe erhält eine Kopie der endgültigen Entscheidung.